ZVI 2007, 536

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2007RechtsprechungWohlverhaltensperiode und RestschuldbefreiungInsO § 290 Abs. 1 Nr. 5Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verschweigens von nicht unerheblichen Einkünften während des Insolvenzverfahrens auch bei Beträgen unterhalb der PfändungsfreigrenzeInsO§ 290AG Wetzlar, Beschl. v. 27.01.2006 – 3 IN 75/03 (rechtskräftig)AG WetzlarBeschl.27.1.20063 IN 75/03rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Verschweigt der Schuldner Einkünfte von nicht unbedeutender Höhe im Insolvenzverfahren, so ist ihm die Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu versagen.
2. Ob die Verletzung der Mitwirkungspflicht zu einer konkreten Gläubigerbenachteiligung geführt hat, kann dahin stehen. Denn selbst verschwiegene Einkünfte unterhalb der Pfändungsfreigrenze beeinträchtigen die ordnungsgemäße Abwicklung des Insolvenzverfahrens.

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