ZVI 2007, 532

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2007RechtsprechungEröffnetes InsolvenzverfahrenInsO §§ 4, 36, 109, 112, 119, 313; ZPO § 850kPflicht des Treuhänders zum Widerruf von Lastschriften im Einziehungsermächtigungsverfahren auch für WohnraummieteInsO§ 4InsO§ 36InsO§ 109InsO§ 112InsO§ 119InsO§ 313ZPO§ 850kAG Hamburg, Beschl. v. 28.06.2007 – 68g IK 272/07 (nicht rechtskräftig)AG HamburgBeschl.28.6.200768g IK 272/07nicht rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Im Verbraucherinsolvenzverfahren ist der Treuhänder gehalten, sämtliche Lastschriften, mit denen ein schuldnerisches Guthabenkonto vor der Eröffnung im Wege des sog. Einziehungsermächtigungsverfahrens belastet worden ist, zu widerrufen. Darauf, ob die Buchungsvorgänge im Falle ihrer Genehmigung, sei es durch ausdrückliche Genehmigung oder aber durch Eintritt der Genehmigungsfiktion des § 7 Abs.  3 AGB-Banken bzw. § 7 Abs.  4 AGB-Sparkassen, das pfändbare oder das unpfändbare Einkommen des Schuldners betreffen würden, kommt es nicht an.
2. Ist der Schuldner Mieter von Wohnraum, so sind grundsätzlich auch die eingezogenen Wohnraummieten vom Treuhänder zu widerrufen. Soziale Erwägungen stehen dem nicht entgegen, da der Vermieter wegen § 112 InsO nicht wirksam (fristlos) Kündigung kann. Sofern der Vermieter nach dem erfolgten Lastschriftwiderruf mit der Kaution aufrechnet, kommt eine (fristlose) Kündigung des Vermieters wegen einer etwaigen Nichterfüllung des Kautionswiederauffüllungsanspruches ebenfalls nicht in Betracht; dies ergibt sich jedenfalls aus den §§ 112, 119 InsO.

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