ZVI 2007, 529

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2007RechtsprechungEröffnetes InsolvenzverfahrenOWiG §§ 46, 96, 104; StPO § 311; InsO §§ 39, 89Zulässigkeit einer Anordnung der Erzwingungshaft im Ordnungswidrigkeitenrecht auch bei insolventen SchuldnernOWiG§ 46OWiG§ 96OWiG§ 104StPO§ 311InsO§ 39InsO§ 89LG Potsdam, Beschl. v. 14.09.2006 – 21 Qs 108/06 (rechtskräftig; AG Potsdam)LG PotsdamBeschl.14.9.200621 Qs 108/06rechtskräftigAG Potsdam

Leitsätze der Redaktion:

1. Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit in § 96 Abs. 1 Nr. 4 OWiG entspricht nicht dem gleichlautenden Begriff in § 17 Abs. 1 InsO.
2. Zahlungsunfähig i.S.v. § 96 Abs. 1 Nr. 4 OWiG ist ein Schuldner erst, wenn er selbst bei Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Geldquellen, Einschränkung seiner Lebenshaltung und unter Anspannung sämtlicher finanzieller Erwerbsobliegenheiten außerstande ist, die Geldbuße zu zahlen.
3. Die Erzwingungshaft nach §§ 96 ff. OWiG ist keine Zwangsvollstreckung i.S.v. § 89 Abs. 1 InsO.

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