ZVI 2005, 566

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2005 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren InsO §§ 4, 64 Abs. 3 Satz 1; ZPO § 572 Abs. 1 Satz 1Pflicht des Rechtspflegers zur Entscheidung über einen Hilfsantrag auf Aussetzung (hier: bis zur BVerfG-Entscheidung zur Mindestvergütung des Insolvenzverwalters) vor Erlass einer Nichtabhilfeentscheidung InsO§ 4 InsO§ 64 ZPO§ 572 LG Wuppertal, Beschl. v. 19.08.2005 – 6 T 503/05 (nicht rechtskräftig; AG Wuppertal)LG WuppertalBeschl.19.8.20056 T 503/05nicht rechtskräftigAG Wuppertal

Leitsätze der Redaktion:

1. Der Rechtspfleger hat vor einer Nichtabhilfeentscheidung zunächst über einen hilfsweise gestellten Aussetzungsantrag zu entscheiden (hier: Aussetzung bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den laufenden Verfahren zur Mindestvergütung des Insolvenzverwalters/Treuhänders).
2. Der Rechtspfleger sollte bei einem hilfsweise gestellten Aussetzungsantrag verbunden mit einer in Aussicht gestellten weiteren Begründung des Beschwerdeführers mit seiner Entscheidung zuwarten, wenn er beabsichtigt, dem Rechtsmittel nicht abzuhelfen.

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