ZVI 2005, 555
Leitsatz des Einsenders:
In Insolvenzverfahren, die vor dem 1. 12. 2001 eröffnet worden sind, kann das Insolvenzgericht die ab Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens zu berechnende Laufzeit der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 InsO a. F., Art. 107 EGInsO) nicht wegen übermäßiger Dauer des bisherigen Verfahrens abkürzen.
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