ZVI 2005, 552

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2005 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren InsO §§ 290, 305Keine Restschuldbefreiung bei Verschweigen eines Treuhandkontos in Vermögensübersicht („Schumacher-Fan-Club I“) InsO§ 290 InsO§ 305 LG Aachen, Beschl. v. 14.07.2004 – 6 T 81/04 (rechtskräftig)LG AachenBeschl.14.7.20046 T 81/04rechtskräftigdurch BGH ZVI 2005, 551 – vorstehend

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Restschuldbefreiung ist wegen unvollständiger Angaben im Vermögensverzeichnis gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO zu versagen, wenn der Schuldner ein Treu- und Fremdkonto (hier: „Schumacher-Fan-Club“) nicht aufführt und so eine Überprüfung verhindert.
2. Die Restschuldbefreiung ist bei nicht erwähnten Trauhandkonten auch zu versagen, wenn die dort befindlichen Gelder später an Dritte freigegeben werden und sich die Pflichtverletzung des Schuldners nicht zum Nachteil der Gläubiger ausgewirkt hat.
3. Die Restschuldbefreiung ist erst recht zu versagen, wenn auf das „Treuhandkonto“ Zahlungen des Arbeitgebers des Schuldners erfolgen.
4. Verschweigt der Schuldner auf Nachfragen des Insolvenzverwalters die Angabe des Treuhandkontos, so ist auch der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO wegen zumindest grob fahrlässiger Auskunftsverletzung erfüllt.

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