ZVI 2005, 550
Leitsätze der Redaktion:
1. Erweckt ein Inkassounternehmen den Eindruck, das Gewalt- und Vollstreckungsmonopol des Staates zu missachten, dann liegt sowohl eine Nötigung nach § 240 StGB als auch ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Schuldners nach § 823 Abs. 1 BGB vor.
2. Das Aufsuchen der Nachbarn des Schuldners durch eine Gruppe schwarz gekleideter Männer, um „Informationen zu ermitteln“, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Schuldners.
3. Die Ankündigung, der Schuldner erhalte Besuch eines „schwarzen Mannes“ in seinem Privatbereich, wenn eine Forderung nicht beglichen werde, stellt eine Bedrohung gem. § 241 StGB dar.
4. Das Versenden einer „Infoanfrage“ des Inkassounternehmens mit der Bitte um Stellungnahme des Schuldners stellt eine Nötigung dar, wenn es den Besuch eines „Einsatzteams“ erwähnt, ohne dass diese Maßnahme in dem Schreiben bereits angekreuzt ist.
5. Ein Inkassounternehmen, das ohne Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Nr. 5 RBerG tätig wird, verstößt gegen Art. 1 § 8 RBerG und handelt ordnungswidrig.
6. Beauftragt ein Gläubiger ein Inkassounternehmen, das den Eindruck der Nichtbeachtung des staatlichen Gewaltmonopols erweckt oder keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besitzt, so handelt der Gläubiger selbst ordnungswidrig und wird als Beteiligter i. S. d. § 14 OWiG verfolgt.
7. Der Schuldner kann von dem Gläubiger verlangen, die Beauftragung eines Inkassounternehmens, das ihn in der Nachbarschaft in Misskredit bringt, zu unterlassen.
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