ZVI 2005, 548

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2005 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren EGInsO Art. 102 §§ 3, 4; InsO § 34; EuInsVO Art. 3, 16Beschluss über die Verfahrenseröffnung als maßgebender Zeitpunkt für die Anerkennungswirkung im internationalen Insolvenzrecht EGInsOArt. 102 § 3 EGInsOArt. 102 § 4 InsO§ 34 EuInsVOArt. 3 EuInsVOArt. 16 LG Hamburg, Beschl. v. 18.08.2005 – 326 T 34/05 (rechtskräftig; AG Hamburg)LG HamburgBeschl.18.8.2005326 T 34/05rechtskräftigAG Hamburg

Leitsätze der Redaktion:

1. Ist auf Antrag des Insolvenzschuldners im Inland ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden, steht Gläubigern, ZVI 2005, 549die ihrerseits Insolvenzantrag in einem anderen Mitgliedstaat der EU gestellt haben, dagegen kein Beschwerderecht zu.
2. Sicherungsmaßnahmen im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens reichen nicht aus, um nach dem Prioritätsgrundsatz eine Zuständigkeit im Sinne der EuInsVO zu begründen und die Anerkennungswirkungen auszulösen. Entscheidend ist der Zeitpunkt, in dem der Beschluss über die Verfahrenseröffnung wirksam geworden ist; die bloße Antragstellung erfüllt nicht die Voraussetzungen der Art. 3, 16 EuInsVO.
3. Die Stellung eines Eigenantrags auf Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil in einem anderen Mitgliedstaat der EU zuvor ein gleichgerichteter Fremdantrag gestellt wurde.

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