ZVI 2004, 632

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2004 Rechtsprechung Kosten und Vergütung InsO § 16; JVEG § 9Stundensatz von mindestens 65 € für reine Gutachtertätigkeit bei Insolvenzantrag eines nicht mehr wirtschaftlich aktiven Schuldners InsO§ 16 JVEG§ 9 AG Göttingen, Beschl. v. 17.09.2004 – 74 IN 260/04 (rechtskräftig)AG GöttingenBeschl.17.9.200474 IN 260/04rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. § 9 Abs. 2 JVEG regelt im Insolvenzeröffnungsverfahren nicht die Vergütung eines „isolierten“ Sachverständigen. Dessen Vergütung ist gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG zu bestimmen.
2. Bei länger eingestelltem Geschäftsbetrieb ist gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG von Stundensatz von mindestens 65 € angemessen.
3. Bei Hinzutreten von Erschwernissen und/oder gerade eingestelltem/laufendem Geschäftsbetrieb kommt ein Stundensatz von bis zu 95 € in Betracht.

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