ZVI 2004, 630

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2004 Rechtsprechung Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung InsO § 290Keine Pflicht des Insolvenzgerichts zur Ermittlung von Versagungsgründen ins Blaue hinein InsO§ 290 AG Memmingen, Beschl. v. 27.11.2003 – IN 106/01 (rechtskräftig)AG MemmingenBeschl.27.11.2003IN 106/01rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Der Normzweck des § 290 Abs. 1 InsO schützt nur diejenigen Gläubiger, die im Schlusstermin einen Antrag nach § 290 Abs. 1 InsO gestellt haben.
2. Ob dem Schuldner ein vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verstoß gegen seine Mitwirkungspflichten anzulasten ist und damit ein Versagungsgrund i. S. d. § 290 Abs. 1 Nr. 5 ZVI 2004, 631InsO vorliegt, kann offen bleiben, wenn der Gläubiger keine Tatsachen glaubhaft macht, die eine konkrete Gefährdung seiner wirtschaftlichen Interessen erkennen lassen.
3. Auch wenn das Insolvenzgericht zur Amtsermittlung verpflichtet ist, besteht kein Anlass, ins Blaue hinein zu ermitteln, ob Versagungsgründe vorliegen.

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