ZVI 2004, 628
Leitsätze des Gerichts:
- ein Versagungsantrag von einem (Insolvenz-)Gläubiger geltend gemacht werden kann, der eine aus dem Zeitraum vor Verfahrenseröffnung stammende Forderung hat
- ein Versagungsantrag vom Gläubiger einer bestrittenen Forderung gestellt werden kann
- der Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO nach Verfahrenseröffnung überhaupt eingreift.
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