ZVI 2004, 627

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2004 Rechtsprechung Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung InsO §§ 8, 153, 290, 305Keine Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verschweigens von 42 000 DM im Vermögensverzeichnis nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO bei falscher eidesstattlicher Versicherung auf Gläubigerantrag InsO§ 8 InsO§ 153 InsO§ 290 InsO§ 305 LG Memmingen, Beschl. v. 28.06.2004 – 4 T 1777/03 (rechtskräftig; AG Neu–Ulm)LG MemmingenBeschl.28.6.20044 T 1777/03rechtskräftigAG Neu–Ulm

Leitsätze der Redaktion:

1. Verschweigt der Schuldner in seiner eidesstattlichen Vermögensübersicht ein Guthaben von 42 000 DM, das nach Insolvenzeröffnung an eine von ihm beherrschte Gesellschaft ausgezahlt wird, so rechtfertigt dies die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO nicht.
2. Die eidesstattliche Versicherung der Vermögensübersicht nach § 153 InsO nach einem Antrag des Gläubigers ist mit dem Vermögensverzeichnis des Schuldners nach § 305 InsO nicht gleichzusetzen. Dies gilt jedenfalls für Altfälle (vor dem 1. 12. 2001).
3. Stützt das Insolvenzgericht die Versagung allein auf § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO, so ist das Beschwerdegericht an einer Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO wegen der bindenden Feststellung des Erstgerichts gehindert. Die Sache ist dann zurückzuverweisen.
4. Eine Kostenentscheidung das Rechtsmittelgerichts unterbleibt in diesem Fall, wenn im Zeitpunkt der Rückverweisung weder eine Erfolglosigkeit noch ein Obsiegen vorliegt.

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