ZVI 2004, 622

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2004 Rechtsprechung Eröffneten Insolvenzverfahren InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1, 2, §§ 22, 47, 148 Abs. 2 Satz 2; ZPO §§ 739, 766, 883, 929 Abs. 1; BGB § 1362Herausgabevollstreckung des vorläufigen Verwalters mit Hilfe des Gerichtsvollziehers bei Verfügungsverbot auch ohne Vollstreckungsklausel InsO§ 21 InsO§ 22 InsO§ 47 InsO§ 148 ZPO§ 739 ZPO§ 766 ZPO§ 883 ZPO§ 929 BGB§ 1362 AG Duisburg, Beschl. v. 04.08.2004 – 62 IN 345/04 (rechtskräftig)AG DuisburgBeschl.4.8.200462 IN 345/04rechtskräftig

Leitsätze des Einsenders:

1. Einwendungen des Schuldners oder eines Dritten gegen die Art und Weise der zwangsweisen Vollstreckung einer vom Insolvenzgericht angeordneten Sicherungsmaßnahme können mit der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend gemacht werden. Über sie entscheidet analog § 148 Abs. 2 Satz 2 InsO schon vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses das Insolvenzgericht.
2. Bedient sich ein vorläufiger Insolvenzverwalter zur zwangsweisen Durchsetzung seiner amtlichen Befugnisse, insbesondere zur Inbesitznahme von Sachen im Gewahrsam des Schuldners, der Hilfe des Gerichtsvollziehers, so bedarf der zugrunde liegende Beschluss des Insolvenzgerichts entsprechend § 929 Abs. 1 ZPO keiner Vollstreckungsklausel.
3. Wer sich als Ehegatte des Schuldners auf die Vermutung seines Alleingewahrsams nach § 1362 Abs. 2 BGB, § 739 Abs. 1 ZPO beruft, hat die Voraussetzungen zu beweisen. Im Vollstreckungsverfahren kommen insoweit nur Umstände in Betracht, die dem Gerichtsvollzieher offensichtlich und ohne jeden vernünftigen Zweifel die Feststellung erlauben, dass die weggenommene Sache ausschließlich zum persönlichen Gebrauch des Ehegatten dient.

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