ZVI 2004, 616

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2004 Rechtsprechung Eröffneten Insolvenzverfahren InsO §§ 197, 203, 211Zulässigkeit von Nachtragsverteilungen im Verbraucherinsolvenzverfahren auch nach Verfahrenseinstellung wegen Masselosigkeit InsO§ 197 InsO§ 203 InsO§ 211 LG Koblenz, Beschl. v. 13.01.2004 – 2 T 901/03 (nicht rechtskräftig; AG Neuwied)LG KoblenzBeschl.13.1.20042 T 901/03nicht rechtskräftigAG Neuwied

Leitsätze der Redaktion:

1. Auch im vereinfachten Insolvenzverfahren ist die Durchführung einer Nachtragsverteilung zulässig, wenn das Insolvenzgericht das Verfahren zuvor wegen Masselosigkeit gem. § 211 InsO eingestellt hat.
2. Das Insolvenzgericht hat gem. § 203 InsO die Durchführung eines Nachtragsverteilungsverfahrens anzuordnen, mit der ein nachträglicher Massezufluss entsprechend dem Schlussverzeichnis an die Gläubiger verteilt wird, wenn nach Verfahrenseinstellung zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden, aus der Insolvenzmasse gezahlte Beträge zurückfließen oder Gegenstände der Insolvenzmasse ermittelt werden, etwa ein Übererlös aus der Verwertung von Sicherungsgut durch einen Gläubiger anfällt.
3. Auch wenn nach dem Gesetz über die Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahrens erst nach Verwertung des Schuldnervermögens entschieden werden soll, steht dies der Durchführung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.
4. Wenn die Gläubigerversammlung im Schlusstermin über Beträge, die nach Verfahrensaufhebung möglicherweise noch frei werden könnten, keine Entscheidung trifft, ist dies nicht als konkludente Freigabe dieser Beträge an den Schuldner zu werten; der Wille zur Freigabe von Gegenständen der Insolvenzmasse muss bestimmt und eindeutig zum Ausdruck gebracht werden, es reicht nicht aus, dass lediglich die Verwertung von Massegegenständen nicht betrieben wird.
5. Der Insolvenzverwalter/Treuhänder hat über das Nachtragsverteilungsverfahren dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen.

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