ZVI 2004, 612

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2004 Rechtsprechung Eröffneten Insolvenzverfahren InsO §§ 96, 114, 129, 130, 143; SGB IV § 85Anfechtbarkeit einer Aufrechnung von Schadensersatzansprüchen der Kassenärztlichen Vereinigung gegen Honorarforderung eines Arztes InsO§ 96 InsO§ 114 InsO§ 129 InsO§ 130 InsO§ 143 SGB IV§ 85 KG, Urt. v. 04.05.2004 – 7 U 210/03 (rechtskräftig; LG Berlin)KGUrt.4.5.20047 U 210/03rechtskräftigLG Berlin

Leitsätze der Redaktion:

1. Unterrichtet die Kassenärztliche Vereinigung eine AOK von zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen gegen einen Arzt, hat sie Kenntnis von Umständen, die der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gleichstehen.
2. Die Kassenärztliche Vereinigung ist selbst dann Anfechtungsgegner, wenn sie Schadensersatzansprüche gegen einen Arzt wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise verhängt, die nach der Verteilung letztlich den Krankenkassen zugute kommen.
3. Die Aufgabe, Schadensersatzansprüche gegen Ärzte geltend zu machen und sie mit Honorarforderungen zu verrechnen, ist der Kassenärztlichen Vereinigung zugeschrieben. Erst wenn eine Verrechnung nicht mehr möglich ist, sind diese Ansprüche an die Ersatzkasse zur unmittelbaren Einziehung abzuziehen.
4. Die Aufrechnung von Schadensersatzansprüchen gegen Honoraransprüche eines zahlungsunfähigen Arztes ist anfechtbar.
5. Ob es sich bei Honoraransprüchen eines Arztes um Einkünfte aus einem Dienstverhältnis nach § 114 InsO handelt, berührt die Anfechtung einer Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen nicht.

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