ZVI 2004, 601

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2004 Rechtsprechung Eröffneten Insolvenzverfahren InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 133 Abs. 2, §§ 129 ff., § 51 Nr. 1Zur Gläubigerbenachteiligung bei Verkauf von Sicherungsgut an Sicherungsnehmer zu überhöhtem Kaufpreis und anschließender Verrechnung InsO§ 96 InsO§ 133 InsO§ 129 InsO§ 51 BGH, Urt. v. 22.07.2004 – IX ZR 270/03 (OLG Rostock)BGHUrt.22.7.2004IX ZR 270/03OLG Rostock

Leitsätze des Gerichts:

1. Verkauft der spätere Insolvenzschuldner ohne vorherige Verpflichtung kurz vor dem Eröffnungsantrag an einen Gläubiger Gegenstände, so werden die Insolvenzgläubiger durch die dadurch zugunsten des Käufers hergestellte Aufrechnungslage nicht benachteiligt, wenn der Käufer zuvor bereits ein insolvenzbeständiges Sicherungseigentum an den Kaufgegenständen hatte.
2. Macht der Insolvenzverwalter geltend, die Verrechnung einer Kaufpreisforderung des Schuldners mit einer Gegenforderung des Käufers (Insolvenzgläubigers) sei unzulässig, weil dieser die Möglichkeit dazu durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt habe, kann gegenüber dem vom Insolvenzverwalter weiterverfolgten Anspruch die Behauptung des Insolvenzgläubigers erheblich sein, der Kaufpreis sei bewusst überhöht festgesetzt worden, um durch Verrechnung mit Gegenforderungen eine „Debitorenbereinigung“ zu erzielen.

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