ZVI 2003, 541

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2003 Rechtsprechung Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung BGB §§ 765, 662; InsO § 85 Abs. 2, § 313 Abs. 3 Satz 1; ZPO § 240 Satz 1;Treuhandvertrag zwischen dem eine Anzahlung aus Generalübernehmervertrag überweisenden Auftraggeber und der Bank bei Auflage zur Auszahlung erst nach Freigabe BGB§ 765 BGB§ 662 InsO§ 85 InsO§ 313 ZPO§ 240 BGH, Urt. v. 24.07.2003 – IX ZR 333/00 (OLG München)BGHUrt.24.7.2003IX ZR 333/00OLG München

Leitsätze des Gerichts:

1. Erklärt der Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren dem Schuldner, er erkenne das Absonderungsrecht eines Dritten an der vom Schuldner gerichtlich geltend gemachten Forderung an und werde deshalb insoweit keine Verwertung vornehmen, bringt er damit in der Regel zum Ausdruck, dass er die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits ablehnt.
2. Erhält der Gläubiger vom Kreditinstitut seines Vertragspartners eine Bürgschaft zur Sicherung einer vertraglich geschuldeten Anzahlung, soll die Sicherheit jedoch erst in Kraft treten, wenn die Anzahlung bei der Bank „bedingungslos und auflagenfrei“ eingegangen ist, kommt zwischen Gläubiger und Kreditinstitut ein Treuhandauftrag zustande, wenn der Gläubiger dem Kreditinstitut die Auflage erteilt, die Auszahlung dürfe erst nach Freigabe durch ihn erfolgen, und das Kreditinstitut die geleistete Zahlung nicht zurückweist.

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