ZVI 2003, 529

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2003 Rechtsprechung Eröffneten Insolvenzverfahren AO 1977 §§ 227, 240; § 251 Abs. 3 a. F.; KO § 63 Nr. 1, § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 2Anspruch auf Erlass der Hälfte der nach Stellung des Insolvenzantrags entstandenen Säumniszuschläge auf Steuerforderungen AO 1977§ 227 AO 1977§ 240 AO 1977 a. F.§ 251 KO§ 63 KO§ 144 KO§ 145 BFH, Urt. v. 09.07.2003 – V R 57/02 (FG Düsseldorf +)BFHUrt.9.7.2003V R 57/02FG Düsseldorf +

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist sachlich unbillig, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert. Das Finanzamt ist regelmäßig nicht verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Steuerpflichtigen mehr als die Hälfte der verwirkten Säumniszuschläge zu erlassen.
2. Die Frage, ob seit Eröffnung des Konkursverfahrens laufende Säumniszuschläge gem. § 63 Nr. 1 KO im Konkursverfahren nicht geltend gemacht werden dürfen, kann in einem vom Konkursverwalter angestrengten Verfahren wegen Erlasses aus Billigkeitsgründen nicht entschieden werden. Hierüber ist gem. § 251 Abs. 3 AO 1977 a. F. durch Feststellungsbescheid zu entscheiden.
3. Für den Erlass der Säumniszuschläge zur Lohnsteuer gelten keine Besonderheiten.

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