ZVI 2002, 364

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2002 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren InsO § 302; ZPO § 850f; StGB § 263Ausschluss der Zustimmungsersetzung wegen deliktischem Gläubigeranspruchs (hier: Kontenüberziehung) bei entsprechender Gläubigerangabe im unbeanstandet gebliebenen Mahnbescheid InsO§ 302 ZPO§ 850f StGB§ 263 LG Karlsruhe, Beschl. v. 19.03.2002 – 11 T 314/01 (AG Pforzheim; nicht rechtskräftig; BGH – vorstehend  ZVI 2002, 360)LG KarlsruheBeschl.19.3.200211 T 314/01AG Pforzheim; nicht rechtskräftig; BGH – vorstehend ZVI 2002, 360

Leitsätze der Redaktion:

1. Das Insolvenzgericht handelt nicht sachwidrig, wenn es bei der Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung eines Gläubigers die in einem unanfechtbar gewordenen Mahnbescheid vom Gläubiger vorgenommene rechtliche Einordnung als deliktischen Anspruch zugrunde legt und deshalb die Zustimmungsersetzung versagt.
2. Ein Schuldner verursacht einen „deliktischen“ Schaden (hier: Kontenüberziehung), wenn bei Inanspruchnahme der Leistung bereits Rechtsanwälte – mehrere Monate vor der Offenbarungsversicherung – mit der Schuldenbereinigung nach Aufgabe der sebstständigen Tätigkeit beauftragt waren.

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