ZVI 2026, 33

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2026 RechtsprechungKosten und VergütungGG Art. 20 Abs. 3; GKG § 39 Abs. 1, § 52; InsO §§ 182, 185; KAG BW § 3 Abs. 1 Nr. 4c, § 20 Abs. 5Zur Festsetzung des Streitwerts im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Forderungsfeststellungsverfahrens GGArt. 20 GKG§ 39 GKG§ 52 InsO§ 182 InsO§ 185 KAG BW§ 3 KAG BW§ 20 VGH Mannheim, Beschl. v. 07.04.2025 – 2 S 1858/24 (VG Freiburg (Breisgau))VGH MannheimBeschl.7.4.20252 S 1858/24VG Freiburg (Breisgau)

Leitsätze des Gerichts:

1. Unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit kommt es nach § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG für die Wahrung der dort geregelten 20-jährigen Ausschlussfrist allein auf die rechtzeitig innerhalb dieser Frist erfolgte Festsetzung der Abgabe zum Vorteilsausgleich an. Ist der Festsetzungsbescheid innerhalb der Ausschlussfrist ergangen, hindert das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit die Gemeinde nicht, nach Ablauf der Frist eine Änderungssatzung zu beschließen und rückwirkend in Kraft zu setzen, um eine Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheids zu heilen.
2. Ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Kommunalabgabenforderung streitig, deren Bestand nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners vom Insolvenzverwalter bestritten worden ist, bemisst sich der Streitwert nicht nach § 52 GKG, sondern nach den speziellen insolvenzrechtlichen Vorschriften der § 185 Satz 3 und § 182 InsO. Dies gilt nicht nur in Fällen, in denen ein Insolvenzfeststellungsbescheid gem. § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KAG i. V. m. § 251 Abs. 3 AO in Streit steht, sondern auch dann, wenn die Feststellung einer Abgabenforderung nach § 180 Abs. 2 i. V. m. § 185 InsO durch die Aufnahme des mit der Eröffnung des ZVI 2026, 34Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsbehelfsverfahrens betrieben wird. Auch in diesem Fall ist nach § 185 Satz 3 und § 182 InsO als Streitwert der Betrag festzusetzen, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.
3. Soweit die streitige Abgabenforderung bereits bezahlt wurde, ist bei der Streitwertfestsetzung nach § 185 Satz 3 und § 182 InsO dieser Betrag in voller Höhe anzusetzen, da er bei der Verteilung der Insolvenzmasse nicht durch die Insolvenzquote gemindert wird. Bezüglich des noch nicht beglichenen Restbetrags der Gebührenforderung ist für den Streitwert nur der bei der Verteilung der Insolvenzmasse unter Ansatz der Insolvenzquote für diese (Rest-)Forderung zu erwartende Betrag anzusetzen.
4. Wird mit der Anfechtungsklage gegen den Festsetzungsbescheid zugleich hinsichtlich derselben Gebührenforderung im Wege der Leistungsklage ein Erstattungsanspruch geltend gemacht, wirkt sich dieser auch dann nicht gem. § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG streitwerterhöhend aus, wenn der Kläger die Erstattung eines bereits bezahlten Betrags nicht im Sinne einer gewöhnlichen Vollzugsfolgenbeseitigung (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO) an sich selbst, sondern an einen Dritten begehrt.

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