RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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1619-3741
Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz
ZVI
2026
EditorialProf. Dr. Andreas Rein
Das Schuldnerberatungsdienstegesetz – Schon jetzt ein Erfolg?
Vorweg muss der Verfasser dieser Zeilen sich von einer möglichen Haftung freizeichnen: Das folgende Editorial ist in der Vorweihnachtszeit, genauer gesagt am dritten Advent, verfasst worden. Sollten aus Sicht der Leserinnen und Leser die nachfolgenden Ausführungen gar zu beseelt sein vom Geiste der Weihnachtsbotschaft und einer Hoffnung in schwierigen Zeiten, lehnt der Verfasser dafür schon jetzt jegliche Haftung ab und verspricht für das nächste Jahr einen kritischeren Blick auf die entsprechenden Themen.
Und noch ein zweites Vorwort: Ist es wirklich notwendig, erneut ein Editorial zum Schuldnerberatungsdienstegesetz zu verfassen, nachdem schon Klaus Hofmeister sich in seinem lesenswerten Editorial in Heft 10/2025 (ZVI 2025, 381) hierzu umfassend geäußert hat? Der Verfasser kann diese Frage mit gutem Gewissen bejahen und hofft, dies nachfolgend beweisen zu können.
Allerdings spricht gegen die mit Verve vorgetragene Überzeugung der Notwendigkeit eines erneuten Editorials die Tatsache, dass das Schicksal des Schuldnerberatungsdienstegesetzes zum Zeitpunkt des Abfassens dieses Manuskripts völlig ungewiss ist. Zwar hat der Deutsche Bundestag das Gesetz am 14. November 2025 in dritter Lesung angenommen, aber die Sitzung des Bundesrats, für die die Zustimmung zum Schuldnerberatungsdienstegesetz auf der Tagesordnung steht, ist auf den 19. Dezember 2025 und damit deutlich nach Manuskriptabgabe terminiert. Da es sich um ein Zustimmungsgesetz handelt, hat der Bundesrat drei1 Möglichkeiten: er kann dem Gesetz zustimmen, seine Zustimmung verweigern oder den Vermittlungsausschuss anrufen. Für eine Verweigerung der Zustimmung spricht, dass genau dieses dem Bundesrat von seinem Rechtsausschuss empfohlen wird (BR-Drucks. 701/1/25, vom 5. 12. 2025). Bei einer entsprechenden Ablehnung wäre dies aber noch nicht das Ende des Gesetzgebungsverfahrens, weil Bundestag oder Bundesregierung auch den Vermittlungsausschuss anrufen können. Es zeigt sich also, dass – sollte es nicht am 19. Dezember zu einer Zustimmung durch den Bundesrat kommen – das weitere Gesetzgebungsverfahren gegebenenfalls auf längere Zeit unbestimmt ist.
Was auch immer am 19. Dezember 2025 und in der Folgezeit passieren wird: In Umsetzung des Art. 36 der Verbraucherkreditrichtlinie wird es ein Bundesgesetz geben müssen, das den Zugang zur Schuldnerberatung regelt. Und man kann jedenfalls konstatieren, dass es das erste Bundesgesetz sein wird, das sich allein mit schuldnerberatungsspezifischen Fragestellungen befasst. Während andere Regelungen, die für die Schuldnerberatung und teilweise auch deren Finanzierung von zentraler Bedeutung sind (wie z. B. § 305 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 InsO, § 903 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO, § 16a Nr. 2 SGB II, § 11 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 SGB XII), in andere Gesetze eingebettet sind, regelt dann erstmals ein Gesetz wesentliche Fragestellungen ausschließlich für die Schuldnerberatung (wenn man sich auch einen größeren Umfang der entsprechenden Regelungen gewünscht hätte). Allein dies ist ein Meilenstein, den ZVI 2026, 2man unbedingt als solchen würdigen sollte. Und: Jedenfalls in der vom Bundestag beschlossenen Fassung ist in § 3 Abs. 1 Satz 1 (Überschrift der Vorschrift: Grundsatz der Kostenfreiheit) geregelt, dass Schuldnerberatungsdienste den Verbrauchern kostenlos angeboten werden sollen. Eine Kostenpflicht ist damit nur in „besonders begründeten Ausnahmefällen“ möglich und auch dann darf nur ein begrenztes Entgelt erhoben werden. Im Gesetzgebungsverfahren wurde vom Rechtsausschuss mehrfach klar gemacht, dass eine Kostentragungspflicht durch Ratsuchende damit praktisch kaum mehr möglich ist. Wenn sich daran nichts mehr ändert, ist dies ein wichtiges Signal an alle, die Schuldnerberatung in Anspruch nehmen wollen.
Der Verfasser sieht aber noch einen zweiten Grund, um schon jetzt die Korken knallen zu lassen. (Vorsicht! An dieser Stelle könnten die Weihnachtsstimmung oder vielleicht schon die Vorfreude auf Silvester allzu stark durchschlagen!) Der Bundestag hat nämlich in seiner Sitzung am 14. 11. 2025 (BR-Drucks. 701/25, v. 28. 11. 2025) auf Grund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT-Drucks. 21/2774, v. 12. 11. 2025) zum Schuldnerberatungsdienstegesetz einen aus Sicht des Verfassers bemerkenswerten Beschluss gefasst. Dort findet sich etwa die Passage, dass der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auffordert, gemeinsam mit den Ländern einen Vorschlag zu einer auskömmlichen Finanzierung der Schuldnerberatung in Deutschland zu entwickeln, um so die Schuldnerberatung in Deutschland zu sichern. Dies auch gleich unter Fristsetzung für eine Berichterstattung bis zum 31. Januar 2027. Damit ist die Bundesregierung nicht nur gegenüber der EU (Art. 36 Abs. 4 Satz 2 der Verbraucherkreditrichtlinie) zum 20. November 2026 berichtspflichtig hinsichtlich der Umsetzung der Verpflichtung aus Art. 36, sondern muss auch dem Bundestag über die mögliche Finanzierung Rede und Antwort stehen. Und eine zweite Aufforderung in diesem Beschluss ist für den Verfasser Wasser auf seine Mühlen: „Die Entwicklung dieses Vorschlags [zur auskömmlichen Finanzierung, d. Verf.] soll die gründliche Prüfung einer verpflichtenden Beteiligung privater Gläubiger an der Finanzierung der Schuldnerberatung einschließen.“ Eine Forderung, die bereits der Bundesrat erhoben hat (BT-Drucks. 21/2458, S. 3, v. 29. 10. 2025). Vorläufer war übrigens die 94. Länderkonferenz der Arbeits- und Sozialministerinnen und -minister vom 6. und 7. Dezember 2017, die von der Bundesregierung schon damals eine Strategie für eine verlässliche und angemessene Finanzierung der Schuldner- und Insolvenzberatung erbaten, bei der auch die soziale Verantwortung der Kreditwirtschaft besonders berücksichtigt werden sollte. Die „Ampelkoalition“ ist dieser Prüfbitte jedenfalls nicht nachgekommen (vgl. dazu Rein, ZVI 2024, 367, 374). Da der genannte Beschluss des Bundestages aber völlig unabhängig von dem Schicksal des Schuldnerberatungsdienstegesetzes ist, muss die Bundesregierung nun auch die (unfreiwillige) Finanzierung durch private Gläubiger prüfen. Vielleicht deutet sich hiermit endlich ein großer Schritt für die dauerhafte Finanzierung der Schuldnerberatung an. Denn hier auf öffentliche Mittel zu hoffen, scheint dann doch dem Glauben an den Weihnachtsmann gleichzukommen…
Prof. Dr. Andreas Rein, Ludwigshafen am Rhein
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- 1)Tatsächlich hat sich eine vierte Möglichkeit realisiert: Der entsprechende Tagesordnungspunkt wurde abgesetzt.





