ZVI 2025, 9

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2025 RechtsprechungSchuldnerberatung und SchuldenbereinigungEUV 2016/679 Art. 6, 17, 82; BDSG § 31; BGB § 1004Zur Einmeldung von rückständigen Forderungen an die Schufa EUV 2016/679Art. 6 EUV 2016/679Art. 17 EUV 2016/679Art. 82 BDSG§ 31 BGB§ 1004 OLG Schleswig, Urt. v. 22.11.2024 – 17 U 2/24 (LG Kiel)OLG SchleswigUrt.22.11.202417 U 2/24LG Kiel

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Rechtmäßigkeit der Einmeldung rückständiger Forderungen an eine Wirtschaftsauskunftei (hier: Schufa) bestimmt sich im Ausgangspunkt nach Art. 6 DSGVO. Die in § 31 BDSG für die Zulässigkeit des Scoring enthaltenen Maßstäbe haben insoweit allerdings indizielle Bedeutung.
2. Selbst eine nach dem Maßstab des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BDSG bei Möglichkeit einer Kündigung des zugrunde liegende Vertragsverhältnisses im Grundsatz rechtmäßige Übermittlung von Daten an die Auskunftei darf nur solche fälligen und rückständigen Forderungen betreffen, wegen derer bei Zahlungsrückstand das zugrunde liegende Vertragsverhältnis fristlos gekündigt werden kann. Dies beinhaltet beim Rückstand mit Abschlagszahlungen auch den abgerechneten Saldo, da dieser nur eine umstands- und zeitbedingte Fortentwicklung der Entgeltforderung darstellt.
3. Nicht erfasst sind hingegen Nebenforderungen, wie etwa „Mahngebühren“, „Nichterfüllungsschäden“, „Überweisungsgebühren“ oder „Verzugskosten“. Der Rückstand mit derartigen vom Bestand der Hauptforderung abhängigen Nebenforderungen lässt keine Rückschlüsse auf mangelnde Zahlungsfähigkeit oder mangelnden Zahlungswillen des Schuldners zu.
4. Können nach der Darstellung der Forderungen derartige Nebenforderungen und die Hauptforderung nicht klar voneinander getrennt werden, ist die gesamte Einmeldung unrechtmäßig.

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