ZVI 2025, 17

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2025 RechtsprechungSchuldnerberatung und SchuldenbereinigungAktG § 87 Abs. 2; BGB §§ 242, 313Zu den Voraussetzungen für eine Herabsetzung eines einem Vorstandsmitglied zugesagten Ruhegehalts AktG§ 87 BGB§ 242 BGB§ 313 OLG Köln, Urt. v. 26.09.2024 – 18 U 35/24 (LG Aachen)OLG KölnUrt.26.9.202418 U 35/24LG Aachen

Leitsätze der Redaktion:

1. Nach § 87 Abs. 2 AktG soll der Aufsichtsrat die Ruhegehälter von Vorständen auf die angemessene Höhe herabsetzen, wenn sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung innerhalb von drei Jahren nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft so verschlechtert, dass die Weitergewährung der Bezüge unbillig für die Gesellschaft wäre.
ZVI 2025, 18
2. Unbillig ist die Weiterzahlung der Bezüge, wenn der Vorstand pflichtwidrig gehandelt hat, aber auch dann, wenn ihm kein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist, die Verschlechterung der Lage der Gesellschaft jedoch in die Zeit seiner Vorstandsverantwortung fällt und ihm zurechenbar ist.

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