ZVI 2022, 36

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2022 RechtsprechungWohlverhaltensperiodeInsO §§ 4a, 290 Abs. 1 Nr. 4, 6; ZPO § 85 Abs. 2Weitergeltung der sog. Vorwirkungsrechtsprechung des BGH auch nach Inkrafttreten der Reform vom 1. 7. 2014 InsO§ 4a InsO§ 290 ZPO§ 85 AG Hamburg, Beschl. v. 06.10.2021 – 68h IK 120/21 (rechtskräftig)AG HamburgBeschl.6.10.202168h IK 120/21rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Die sog. Vorwirkungsrechtsprechung des BGH ist auch in Insolvenzverfahren mit Antragseingang nach dem 1. 7. 2014 im Stundungsbewilligungsverfahren weiterhin zu beachten.
2. Die Angabe eines im Schuldnervermögen nicht existierenden vermögenswerten Anspruchs im schuldnerseitigen Vermögensverzeichnis ist eine beachtliche Falschangabe i. S. v. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO, insbesondere, wenn erst dadurch amtswegige verfahrenskostensteigernde gerichtliche Ermittlungen zur Werthaltigkeit ausgelöst werden. Sie ist grob fahrlässig, wenn die Nichtzugehörigkeit zum Schuldnervermögen für den Schuldner aus einem amtlichen Bescheid erkennbar war. Das gleichlaufende Verschulden seines fachanwaltlichen Vertreters ist dem Schuldner im Antragsverfahren zuzurechnen.
3. Der kurz vor Insolvenzantragstellung erfolgende Verbrauch eines Steuererstattungsguthabens der Ehefrau durch den antragstellenden Schuldner mit der Folge der Verunmöglichung eines Verfahrenskostenbeitrags der Ehefrau nach § 1360a BGB erfüllt den Restschuldbefreiungsversagungstatbestand nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO.

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