ZVI 2022, 35

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2022 RechtsprechungWohlverhaltensperiodeInsO § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3Vorzeitige Erteilung der RSB nur bei Berichtigung der Verfahrenskosten innerhalb von fünf Jahren nach Eröffnung InsO§ 300 AG Dortmund, Beschl. v. 20.10.2021 – 260 IK 90/16AG DortmundBeschl.20.10.2021260 IK 90/16

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Berichtigung der Kosten vor den jeweiligen Zeitpunkten der unter § 300 Abs. 1 Satz Nr. 1 – 3 InsO genannten Möglichkeiten bzw. Fristen ist als zwingende Voraussetzung zur Erlangung einer vorzeitigen Restschuldbefreiung anzusehen. Dies gilt auch für die zu einer vorzeitigen Erteilung der RSB nach fünf Jahren führenden Berichtigung der Verfahrenskosten gem. § 300 Abs. 1 Satz Nr. 3 InsO.
2. Es ging dem Gesetzgeber nicht darum, dem Schuldner generell einen schnelleren Weg in die Restschuldbefreiung zu ermöglichen. Dies hätte er einfacher dadurch regeln können, dass er die Fristen des § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO ohne jegliche Bedingungen verkürzt bzw. die Bedingungen an keine Fristen gebunden hätte.

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