ZVI 2022, 13
Leitsätze der Redaktion:
1. Finanzbehörden haben bei Vorliegen der sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen ein Ermessen, Steuerforderungen auch im Insolvenzverfahren zu verfolgen.
2. Die insoweit maßgebenden Erwägungen sind in einem Aktenvermerk oder im Insolvenzantrag zu dokumentieren.
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