ZVI 2020, 12
Leitsätze der Redaktion:
1. Ein Schadensersatzanspruch gegen den eine Anfechtungsgegnerin vertretenden Rechtsanwalt, der es erstinstanzlich versäumt, sich auf das Bargeschäftsprivileg zu berufen, kommt in Betracht.
2. Die Klage der Anfechtungsgegnerin des Vorprozesses gegen den beklagten Rechtsanwalt kann nicht mit der Begründung abgewiesen werden, ein Berufen auf das Bargeschäftsprivileg sei schon deshalb nicht kausal für einen etwaigen Schaden geworden, weil die Anfechtungsgegnerin gewusst habe, dass die Schuldnerin fortlaufend unrentabel gewirtschaftet habe; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien entsprechenden Beweis angeboten haben (hier: Einholung eines Sachverständigengutachtens) und das Prozessgericht diesen Beweis nicht erhoben hat.
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