ZVI 2019, 32

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2019 RechtsprechungUmfang der Masse/MassegenerierungInsO § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1Keine Gläubigerbenachteiligung bei fehlender unmittelbarer Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung, sondern nur bei im Zusammenhang mit der angefochtenen Rechtshandlung erlangten Vorteilen InsO§ 129 InsO§ 133 InsO§ 143 OLG Frankfurt/M., Urt. v. 18.07.2018 – 4 U 184/17 (nicht rechtskräftig; LG Wiesbaden)OLG Frankfurt/M.Urt.18.7.20184 U 184/17nicht rechtskräftigLG Wiesbaden

Leitsätze der Redaktion:

1. Erhält der Schuldner vom späteren Anfechtungsgegner vereinbarungsgemäß eine objektiv gleichwertige Gegenleistung, kann es an einer Gläubigerbenachteiligung fehlen. Voraussetzung dafür ist, dass dieser gleichwertige Vorteil unmittelbar und in zurechenbarer Weise mit dem Vermögensopfer zusammenhängt. Es sind lediglich solche Folgen zu Gunsten des Anfechtungsgegners zu berücksichtigen, die an die angefochtene Rechtshandlung selbst anknüpfen. Leistung und Gegenleistung müssen in zurechnungsrelevanter Weise voneinander abhängen, d. h. unmittelbar miteinander verknüpft sein.
2. Dagegen verbleibt es bei einer Gläubigerbenachteiligung, wenn die angefochtene Rechtshandlung lediglich im Zusammenhang mit anderen Ereignissen der Insolvenzmasse rein tatsächlich auch Vorteile gebracht hat.

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