ZVI 2018, 23

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2018 RechtsprechungEröffnetes VerfahrenInsO §§ 228, 250 Nr. 1, §§ 257, 258 Abs. 2, § 259 Abs. 1Unzulässigkeit einer Ermächtigung im Insolvenzplan, die vorsieht, nach Verfahrensaufhebung Anfechtungsansprüche einzuklagen InsO§ 228 InsO§ 250 InsO§ 257 InsO§ 258 InsO§ 259 LG Hamburg, Beschl. v. 18.08.2017 – 326 T 10/17 (rechtskräftig; AG Hamburg)LG HamburgBeschl.18.8.2017326 T 10/17rechtskräftigAG Hamburg

Leitsätze des Einsenders:

1. Eine Regelung im Insolvenzplan, die den Insolvenzverwalter ermächtigt, auch nach Aufhebung des Verfahrens noch Anfechtungsansprüche anhängig zu machen, ist unzulässig.
2. Rückstellungen für nach Durchführung von Anfechtungsklagen wiederauflebende Gläubigerforderungen müssen im Plan beziffert und ihre Verteilung geregelt sein.
3. Die Abtretung von Schuldnerforderungen zum Einzug an schuldnerabhängige Treuhänder im Plan ist unzulässig.
4. Eine Vergleichsrechnung im Plan darf keine Mängel aufweisen, die davon ausgehen lassen, dass die Gläubiger bei deren Erkennbarkeit den Plan nicht angenommen hätten.

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