ZVI 2017, 1

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2017 EditorialAndreas Schmidt

BGH stärkt Gläubigerrechte

Anmerkungen zu BGH v. 22. 9. 2016 – IX ZB 29/16 sowie BGH v. 22. 9. 2016 – IX ZB 50/15 (beide in diesem Heft)
Bekanntlich ist das „Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“ zum 1. 7. 2014 in Kraft getreten. Im Mittelpunkt dieses Gesetzes, gerne auch „Verkürzungsgesetz“ genannt, steht unzweifelhaft der Aspekt eben der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre (§ 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO; sog. 35 %-Klausel). Im Sommer dieses Jahres wird sich zeigen, inwieweit diese Verkürzungsmöglichkeit, die der Gesetzgeber daran geknüpft hat, das immerhin 35 % der Insolvenzforderungen sowie die Kosten des Insolvenzverfahrens befriedigt werden, in der Praxis eine Rolle spielen wird. Vieles spricht dafür, dass Schuldner, die entweder selbst die notwendigen Mittel erwirtschaften können, oder aber denen ein Dritter entsprechende Gelder zur Verfügung stellt, den Weg über das Insolvenzplanverfahren bevorzugen werden („besser, weil schneller und günstiger“). Hierüber ist in der jüngeren Vergangenheit viel geschrieben worden. Warten wir es also ab, aber überraschen würde es eigentlich keinen mehr, wenn die 35 %-Klausel kaum praktische Relevanz erlangen wird.
Der Aspekt der Stärkung der Gläubigerrechte ist demgegenüber in der öffentlichen Wahrnehmung nur deutlich schwächer in Erscheinung getreten. Gleichwohl hat der BGH mit den beiden oben erwähnten Entscheidungen versucht, diese Zielvorgabe umzusetzen.
In der Entscheidung IX ZB 29/16 (in diesem Heft, S. 39) ging es um die Frage, ob einem Schuldner, in dessen Insolvenzverfahren kein einziger Gläubiger eine Forderung zur Tabelle angemeldet hat, die Restschuldbefreiung auch dann sofort erteilt werden kann, wenn ihm die Verfahrenskosten gestundet worden sind. Der BGH hat dies – gegen die Rechtsprechung u. a. des AG Göttingen und des AG Essen – unter Hinweis auf seine alte Rechtsprechung aus Zeiten vor der Reform 2014, dem eindeutigen Wortlaut des neuen § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO sowie unter Betonung fiskalischer Aspekte abgelehnt. Wille des Gesetzgebers sei es auch gewesen, den Schuldner zu motivieren, die gestundeten Verfahrenskosten zu zahlen. Offen gelassen hat der BGH, ob in einem solchen Fall nun tatsächlich auch eine „Wohlverhaltensperiode“ stattfinden soll, obwohl – mangels Anmeldungen – kein Gläubiger einen auf die §§ 295, 296 InsO gestützten Versagungsantrag stellen könnte. Würde man eine „echte“ Wohlverhaltensperiode durchführen, so müsste ein Treuhänder bestellt werden, der zumindest weitere 100 € pro Jahr erhielte. In Stundungsfällen hätte die BGH-Rechtsprechung dann den genau gegenteiligen Effekt, nämlich eine weitere (sinnlose?) Belastung der öffentlichen Kassen. Würde man demgegenüber nur eine „unechte“ Wohlverhaltensperiode durchführen, also eine solche ohne Treuhänder, so würde die Akte auf „Wiedervorlage nach Ablauf von sechs Jahren seit der Antragstellung“ gelegt werden, und erst dann würde dem Schuldner, der auch in der Zwischenzeit die Verfahrenskosten nicht begleicht, die Restschuldbefreiung erteilt werden. Ein Ergebnis, was, so oder so, viele Insolvenzgerichte nicht überzeugen wird. Ungehorsam dem BGH gegenüber regt sich bereits aus Aurich: Das dortige Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom 6. 12. 2016 – und damit nach der BGH-Entscheidung – entschieden, dass dem Schuldner auch im Falle fehlender Berichtigung der Verfahrenskosten sofort die vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt wird (AG Aurich v. 6. 12. 2016 – 9 IK 55/16, im nächsten Heft).
In der Entscheidung IX ZB 50/15 (in diesem Heft, S. 41) hatte der BGH zu entscheiden, ob der Schuldner auch noch dann seinen Restschuldbefreiungsantrag zurücknehmen kann, wenn das Insolvenzgericht bereits über einen Versagungsantrag entschieden und dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt hat, der Beschluss aber noch nicht rechtskräftig ist. Der BGH hat diese Möglichkeit völlig zu Recht verneint. Hierbei hat er sich auf den Rechtsgedanken des § 13 Abs. 2 InsO gestützt. Eine Frage, die vom BGH nicht entschieden werden musste, ist die, ob der Schuldner seinen Restschuldbefreiungsantrag zurücknehmen kann, wenn bereits ein Versagungsantrag gestellt, über diesen aber noch nicht entschieden worden ist. Hier bietet sich eine Parallele zu § 269 Abs. 1 ZPO an, der über § 4 InsO anwendbar ist. Auch in dieser Konstellation kann sich der Schuldner m. E. nicht mehr der Sanktionierung und die sich im Falle einer die Erteilung der Restschuldbefreiung versagenden Entscheidung sich anschließenden Sperrfrist (§ 287a Abs. 2 InsO) entziehen.
Ich wünsche Ihnen ein gutes Jahr 2017 und viel Spaß beim Lesen!
Herzlichen Gruß, Andreas Schmidt

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