ZVI 2015, 23
Leitsatz des Gerichts:
Die in den AGB eines Kreditinstituts für den Abschluss von Privatkreditverträgen enthaltene Bestimmung
ZVI 2015, 24„Bearbeitungsentgelt einmalig 1 %“
unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist im Verkehr mit Verbrauchern gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
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