ZVI 2015, 13
Leitsätze des Einsenders:
1. Ist ein Schuldner krankheitsbedingt darauf angewiesen, dass sein Geld durch einen Dritten verwaltet wird und besteht daher beim Dritten ein „Geldverwaltungskonto“, ist im Falle der Pfändung dieses „Geldverwaltungskontos“ der verfassungsrechtlich gebotene Schutz des für den notwendigen Unterhalt erforderlichen Betrags durch Anwendung des § 765a ZPO sicherzustellen.
2. Der Schuldner kann in einer solchen Ausnahmesituation weder auf die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos (§ 850k ZPO) noch auf die (erneute) Beantragung von Sozialleistungen verwiesen werden (zu Letzerem vgl. BGH ZVI 2004, 237).
3. Die Entscheidung über den Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO wirkt nicht nur für die Zukunft. Vielmehr werden auch die Beträge vom Schutz erfasst, die davor auf das „Geldverwaltungskonto“ geflossen sind.
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