ZVI 2013, 28

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2013RechtsprechungEröffnetes VerfahrenInsO §§ 189, 193; ZPO §§ 167, 253 Abs. 1Zum Nachweis rechtzeitiger Klageerhebung durch den Gläubiger einer bestrittenen Forderung zwecks Berücksichtigung bei Verteilung der InsolvenzmasseInsO§ 189InsO§ 193ZPO§ 167ZPO§ 253BGH, Beschl. v. 13.09.2012 – IX ZB 143/11 (LG Osnabrück)BGHBeschl.13.9.2012IX ZB 143/11LG Osnabrück

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Gläubiger einer im Anmeldungsverfahren bestrittenen Forderung hat den Nachweis der rechtzeitigen Klageerhebung so zu führen, dass der Insolvenzverwalter sicher erkennen kann, ob die Klage innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist erhoben ist.
2. Will sich der Gläubiger zur Wahrung der Frist die Vorwirkungen der Einreichung der Klage bei deren Zustellung demnächst zunutze machen, muss er dem Verwalter den tatsächlichen Eingang der Klage bei dem zuständigen Gericht und, wenn rechtlich erforderlich, die Einzahlung des Kostenvorschusses nachweisen.

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