ZVI 2013, 14

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2013RechtsprechungSchuldnerberatung und SchuldenbereinigungZPO § 850k; BGB § 307; UKlaG §§ 1, 3Unwirksamkeit einer Entgeltklausel für die Führung eines PfändungsschutzkontosZPO§ 850kBGB§ 307UKlaG§ 1UKlaG§ 3BGH, Urt. v. 13.11.2012 – XI ZR 500/11 (OLG Nürnberg) +BGHUrt.13.11.2012XI ZR 500/11OLG Nürnberg

Leitsatz des Gerichts:

Die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltene Bestimmung über die Kontoführungsgebühr für ein Pfändungsschutzkonto ist im Verkehr mit Verbrauchern gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn hiernach
– der Kunde bei Umwandlung seines schon bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ein über der für das Girokonto zuvor vereinbarten Kontoführungsgebühr liegendes Entgelt zu zahlen hat oder
– das Kreditinstitut bei der Neueinrichtung eines Pfändungsschutzkontos ein Entgelt verlangt, das über der Kontoführungsgebühr für ein Neukunden üblicherweise als Gehaltskonto angebotenes Standardkonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt liegt.

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