ZVI 2012, 31

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2012RechtsprechungWohlverhaltensperiode und RestschuldbefreiungInsO § 295 Abs. 1 Nr. 1Zur Verpflichtung des erwerbslosen Schuldners, sich aktiv um eine Arbeitsstelle zu bemühenInsO§ 295AG Göttingen, Beschl. v. 08.09.2011 – 71 IN 122/05 (rechtskräftig)AG GöttingenBeschl.8.9.201171 IN 122/05rechtskräftig

Leitsatz des Gerichts:

Im Rahmen des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO muss sich ein erwerbsloser Schuldner aktiv um eine Arbeitsstelle bemühen. Erforderlich sind im Durchschnitt 10 – 12 Bewerbungen im Monat. Allein eine Meldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit als arbeitsuchend genügt nicht.

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