ZVI 2012, 26

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2012RechtsprechungEröffnetes InsolvenzverfahrenInsO § 60 Abs. 1, §§ 114, 190 Abs. 1Haftung des Insolvenzverwalters bei früher als angekündigt erfolgter SchlussverteilungInsO§ 60InsO§ 114InsO§ 190LG Frankfurt/O., Urt. v. 28.10.2011 – 6a S 108/11 (rechtskräftig; AG Frankfurt/O.)LG Frankfurt/O.Urt.28.10.20116a S 108/11rechtskräftigAG Frankfurt/O.

Leitsatz des Gerichts:

Teilt der Insolvenzverwalter (Treuhänder) dem aus einer Gehaltsabtretung absonderungsberechtigten Gläubiger mit, dass das Insolvenzverfahren nicht vor Ablauf der Frist des § 114 InsO beendet sein wird, um den Gläubiger hinsichtlich des Nachweises gem. § 190 Abs. 1 InsO auf einen späteren Zeitpunkt zu verweisen, so haftet der Insolvenzverwalter gem. § 60 Abs. 1 InsO in voller Höhe des Schadens, wenn der Gläubiger auf die Richtigkeit der Auskunft vertraut und er dadurch mit seiner Restforderung nicht mehr bei der – früher als angekündigt vorgenommenen – Schlussverteilung berücksichtigt werden kann.

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