ZVI 2012, 16

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2012RechtsprechungEröffnetes InsolvenzverfahrenBGB § 1124; ZVG § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2, § 146 Abs. 1, § 154Keine Auskehr von Überschüssen an den Gläubiger nach Rücknahme der Zwangsverwaltung trotz an ihn abgetretener MietansprücheZVI 2012, 17BGB§ 1124ZVG§ 20ZVG§ 21ZVG§ 146ZVG§ 154BGH, Urt. v. 13.10.2011 – IX ZR 188/10 (KG)BGHUrt.13.10.2011IX ZR 188/10KG

Leitsätze des Gerichts:

1. Wird die Zwangsverwaltung nach Antragsrücknahme aufgehoben, ist der Zwangsverwalter verpflichtet, das Grundstück einschließlich der von ihm nicht mehr benötigten Nutzungen an den Schuldner herauszugeben.
2. Der Gläubiger, der seinen Antrag auf Zwangsverwaltung zurückgenommen hat, hat auch dann keinen Anspruch auf Auskehr der Überschüsse, wenn ihm die Mietansprüche vor Anordnung der Zwangsverwaltung abgetreten waren.

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