ZVI 2011, 20

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2011Rechtsprechungzur Schuldenbereinigung und InsolvenzeröffnungsverfahrenInsO §§ 188, 189, 250, 251, 253Zur Glaubhaftmachung der Schlechterstellung der Gläubiger durch den InsolvenzplanInsO§ 188InsO§ 189InsO§ 250InsO§ 251InsO§ 253BGH, Beschl. v. 15.07.2010 – IX ZB 65/10 (LG Potsdam)BGHBeschl.15.7.2010IX ZB 65/10LG Potsdam

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Insolvenzplan kann vorsehen, dass die Gläubiger wirksam bestrittener Forderungen binnen einer bestimmten Ausschlussfrist Tabellenfeststellungsklage erheben müssen, andernfalls die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt wird. Die Klagefrist beginnt jedoch erst mit Rechtskraft des Beschlusses zu laufen, der den Insolvenzplan bestätigt.
2. Für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Gläubigers, mit der geltend gemacht wird, dass dem Insolvenzplan gem. § 250 InsO von Amts wegen die Bestätigung hätte versagt werden müssen, genügt, dass der Gläubiger geltend macht, durch den Insolvenzplan in seinen Rechten beeinträchtigt zu werden. Eine Beschwer in Form einer Schlechterstellung durch den Plan gegenüber einem durchgeführten (Regel-)Insolvenzverfahren ist nicht erforderlich.
3. Zur Glaubhaftmachung der Schlechterstellung durch den Insolvenzplan gem. § 251 InsO.
4. Eine Gläubigerversammlung ist so durchzuführen, dass eine geordnete Willensbildung und Abstimmung möglich ist.

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