ZVI 2010, 36

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2010Rechtsprechungzu Kosten und VergütungInsO § 207 Abs. 1, § 209 Abs. 1Priorität der Befriedigung der Kosten des Insolvenzverfahrens auch bei nicht angezeigter Masseunzulänglichkeit und VerfahrenskostenstundungInsO§ 207InsO§ 209BGH, Beschl. v. 19.11.2009 – IX ZB 261/08 (LG Münster)BGHBeschl.19.11.2009IX ZB 261/08LG Münster

Leitsatz des Gerichts:

Bei eingetretener Masseunzulänglichkeit hat die Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens absoluten Vorrang, auch wenn der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit nicht anzeigt. Dasselbe gilt bei Einstellungsreife mangels Masse, wenn eine Einstellung wegen der Stundung der Verfahrenskosten unterbleibt; die Kosten des Insolvenzverfahrens sind auch in diesem Fall nicht von der genannten Tilgungsreihenfolge ausgenommen.

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