ZVI 2010, 24
Leitsätze des Gerichts:
1. In der bloßen Fortsetzung des Zahlungsverkehrs auf einem mit Lastschriftbuchungen belasteten Konto kann jedenfalls solange keine stillschweigende Genehmigung der Belastungsbuchungen gesehen werden, als die sechswöchige Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen den Saldo noch nicht abgelaufen ist.
2. Die Genehmigungsfiktion der Nr. 7 Abs. 4 AGB-SpK (a.F.) wirkt nicht gegenüber dem „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt.
3. Eine erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter erteilte Genehmigung einer Lastschriftbuchung unterliegt nicht der Insolvenzanfechtung.
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