ZVI 2010, 22
Leitsätze des Gerichts:
1. Hat der Schuldner nur die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson zu dulden, liegt keine Rechtshandlung i.S.v. § 129 InsO vor.
2. Eine Rechtshandlung i.S.v. § 129 InsO kann nicht darin gesehen werden, dass der Schuldner nicht auf eine richterliche Anordnung nach §§ 758, 758a ZPO besteht.
3. Beschafft sich der Schuldner Barmittel, die einem beliebigen Gläubigerzugriff zur Verfügung stehen, ist ein Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, nicht zu vermuten.
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