ZVI 2009, 43

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2009Rechtsprechungzur Wohlverhaltensperiode und RestschuldbefreiungInsO § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296Zur Zulässigkeit eines Versagungsantrags gegen einen in Teilzeit arbeitenden SchuldnerInsO§ 295InsO§ 296AG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2008 – 67c IN 465/04 (rechtskräftig)AG HamburgBeschl.16.12.200867c IN 465/04rechtskräftig

Leitsatz des Gerichts:

Ein Restschuldbefreiungsversagungsantrag gem. § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO gegen den „nur Teilzeit arbeitenden“ Schuldner ist nur dann zulässig, wenn der Antragsteller eine konkrete Gefährdung der Gläubigerinteressen dadurch glaubhaft macht, indem er substanziiert vorträgt, dass der Schuldner eine Vollzeitbeschäftigung mit höherem Netto-Einkommen finden könnte oder dass es sich um „verschleiertes Arbeitseinkommen“ handelt, weil der Schuldner in Wahrheit mehr als Teilzeit arbeitet.

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