ZVI 2009, 35

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2009Rechtsprechungzum eröffneten InsolvenzverfahrenInsO § 36 Abs. 4, § 58Zur Frage der Rückerstattung im Wege des Lastschrift-Widerrufs durch den Treuhänder generierter GeldbeträgeInsO§ 36InsO§ 58AG Hamburg, Beschl. v. 02.12.2008 – 68c IK 625/08AG HamburgBeschl.2.12.200868c IK 625/08

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein Rückzahlungsverlangen des Schuldners gegenüber dem Treuhänder/Insolvenzverwalter betreffend im Wege des Lastschrift-„Widerrufs“ generierter Geldbeträge ist nicht im Verfahren gem. § 36 Abs. 4 InsO vor dem Insolvenzgericht geltend zu machen.
2. Im Wege des Lastschrift-„Widerrufs“ generierte Geldbeträge gehören zur Insolvenzmasse.
3. Der Insolvenzverwalter/Treuhänder hat die Verpflichtung, noch nicht genehmigten Lastschrift-Abbuchungen vom Konto des Schuldners seine Genehmigung innerhalb der Genehmigungsfiktionsfrist zu versagen, sofern dies für die übrigen Gläubiger vorteilhaft ist.
4. Der Insolvenzverwalter/Treuhänder tritt nicht im Pflichtenverhältnis zum abbuchenden Gläubiger in die „Fußstapfen“ des Schuldners. Eine Haftung aus § 826 BGB wegen Lastschrift-„Widerrufs“ ist nicht ersichtlich.
5. Rückgebuchte Beträge dienen im Stundungsverfahren in erster Linie der Ermäßigung der Verfahrenskostendeckungspflicht des Schuldners aus § 4b InsO. Nachteile des Schuldners durch Lastschrift-„Widerrufe“, die nicht ggfs. ohnehin im eröffneten Verfahren auch entstehen würden, da die Masse für die entsprechenden Verpflichtungen nicht aufkommt, sind nicht ersichtlich.

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