ZVI 2009, 15

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2009Rechtsprechungzu Schuldenbereinigung und InsolvenzeröffnungsverfahrenHAGInsO §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1Anerkennung als geeignete SchuldnerberatungsstelleHAGInsO§ 2HAGInsO§ 3InsO§ 305VG Kassel, Beschl. v. 11.09.2008 – 5 L 1137/08.KS (nicht rechtskräftig)VG KasselBeschl.11.9.20085 L 1137/08.KSnicht rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Anerkennung als geeignete Schuldnerberatungsstelle i.S.v. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist dann zu versagen, wenn entweder der Träger der Stelle oder auch die leitenden und mitarbeitenden Personen nach dem Gesamtbild ihres Verhaltens nicht die Gewähr dafür bieten, dass sie die Aufgaben gem. § 2 HAGInsO künftig ordnungsgemäß wahrnehmen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 HAGInsO).
2. Von der Zuverlässigkeit ist nicht auszugehen, wenn der Geschäftsführer der Schuldnerberatungsstelle keine wahrheitsgemäßen Angaben in Bezug auf geschäftliche Angelegenheiten macht.

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