ZVI 2008, 22

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2008RechtsprechungSchuldenbereinigung und InsolvenzeröffnungsverfahrenInsO § 305; AG InsO Nds. §§ 2, 4Wirksame Bescheinigung über Scheitern der außerordentlichen Einigung auch durch Rechtsanwalt bei dessen gleichzeitiger Bestellung als Betreuer des SchuldnersInsO§ 305AG InsO Nds.§ 2AG InsO Nds.§ 4LG Verden, Beschl. v. 17.10.2006 – 6 T 209/06 (rechtskräftig; AG Walsrode)LG VerdenBeschl.17.10.20066 T 209/06rechtskräftigAG Walsrode

Leitsätze der Redaktion:

1. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Nds. AGInsO gelten die Angehörigen rechtsberatender Berufe, also insbesondere Rechtsanwälte und Notare, als „geeignete Personen“ zur Ausstellung einer Bescheinigung über das Scheitern eines außergrichtlichen Einigungsversuchs.
2. Geeignete Person zur Ausstellung einer Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung kann auch ein Rechtsanwalt sein, der zugleich zum Betreuer des Schuldner mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellt ist.

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