ZVI 2007, 34

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2007 Rechtsprechung Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung InsO §§ 97, 290 Abs. 1, §§ 295, 296Versagung der Restschuldbefreiung bei Nicht-Mitteilung von Provisionseinnahmen gegenüber Treuhänder trotz Stornorisiko von über 90 %. InsO§ 97 InsO§ 290 InsO§ 295 InsO§ 296 AG Offenburg, Beschl. v. 15.09.2006 – 2 IK 16/03 (nicht rechtskräftig)AG OffenburgBeschl.15.9.20062 IK 16/03nicht rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Unterrichtet der Schuldner im eröffneten Verfahren den Insolvenzverwalter/Treuhänder nicht von der Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit, so verletzt er seine Auskunftspflicht. Die Restschuldbefreiung kann dann nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt werden.
2. Eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO setzt – anders als eine Versagung in der Wohlverhaltenszeit nach §§ 295, 296 InsO – keine Gläubigerbenachteiligung durch die Obliegenheitsverletzung voraus. Das die vom Schuldner vermittelten Versicherungen zu über 90 % storniert wurden, ist bei der Beurteilung der Versagungsgründe unbeachtlich.
3. Einnnahmen von 3600 € aus selbstständiger Tätigkeit innerhalb von fünf Monaten sind keine geringfügigen Beträge.
4. Der Verbrauch von Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit zum Lebensunterhalt steht einer Versagung der Restschuldbefreiung zumindest dann nicht entgegen, wenn der Schuldner bereits Arbeitslosengeld oder Gehalt bezieht.

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