ZVI 2007, 23

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2007 Rechtsprechung Eröffneten Insolvenzverfahren InsO §§ 39, 80, 81, 302; StPO §§ 459e, 459fVerfassungsmäßigkeit der Ersatzfreiheitsstrafe zur Vollstreckung von Geldstrafen während des Insolvenzverfahrens InsO§ 39 InsO§ 80 InsO§ 81 InsO§ 302 StPO§ 459e StPO§ 459f BVerfG, Beschl. v. 24.08.2006 – 2 BvR 1552/06 (LG Ulm)BVerfGBeschl.24.8.20062 BvR 1552/06LG Ulm

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe gem. § 459e Abs. 2 StPO wegen Uneinbrinlichtkeit der Geldstrafe nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist verfassungsgemäß.
2. Die Ersatzfreiheitsstrafe durchbricht nicht das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung, weil sie kein Beugemittel, sondern Strafe ist.
3. Aus § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO folgt kein allgemeiner Vorrang des Insolvenzrechts vor dem Strafvollstreckungsrecht.
4. § 302 Nr. 2 InsO stellt klar, dass sich der Schuldner durch die Restschuldbefreiung nicht dem staatlichen Strafausspruch entziehen kann.
5. Eine besondere Härte i. S. v. § 459 f StPO liegt für den Schuldner schon dann nicht vor, wenn er die Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit gem. § 293 EGStGB hätte abwenden können.
6. Zudem gebietet das Rechtsstaatsprinzip mit seiner Verpflichtung zur Gewährleistung einer wirksamen Strafrechtspflege die zum Urteil zeitnahe Vollstreckung der Strafe, so dass der Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht abgewartet werden kann.

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