ZVI 2006, 32

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2006 Rechtsprechung eröffneten Insolvenzverfahren InsO §§ 39, 58, 174Antragsrecht nachrangiger Gläubiger zur Ensetzung eines Sonderverwalters nur bei Aufforderung zur Anmeldung InsO§ 39 InsO§ 58 InsO§ 174 AG Göttingen, Beschl. v. 30.12.2005 – 74 IN 262/00 (nicht rechtskräftig)AG GöttingenBeschl.30.12.200574 IN 262/00nicht rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Während eines laufenden Insolvenzverfahrens steht jedem Gläubiger ein Antragsrecht auf Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters zur Prüfung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen den bisherigen Insolvenzverwalter gem. § 92 InsO zu.
2. Nachrangige Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO) sind zur Antragstellung nur berechtigt, wenn sie vom Insolvenzgericht zur Anmeldung ihrer Forderungen (§ 174 Abs. 3 Satz 1 InsO) aufgefordert worden sind.
3. Bei fehlenden Antragsrecht kann das Insolvenzgericht im Rahmen der Aufsichtspflicht des § 58 InsO prüfen, ob ein Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen ist.

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