ZVI 2006, 30

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2006 Rechtsprechung eröffneten Insolvenzverfahren EGGVG §§ 23 ff.; ZPO §§ 299, 567; InsO § 4Einsicht in Insolvenzakten durch nicht am Verfahren beteiligte Gläubiger nur bei Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses EGGVG§ 23 ZPO§ 299 ZPO§ 567 InsO§ 4 OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 27.06.2005 – 20 VA 2/04 (rechtskräftig; AG Fulda)OLG Frankfurt/M.Beschl.27.6.200520 VA 2/04rechtskräftigAG Fulda

Leitsätze der Redaktion:

1. Gegen die Ablehnung der Akteneinsicht steht dem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, die sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO i. V. m. § 567 ZPO zu.
2. Insolvenzgläubiger, die ihre Forderung angemeldet haben, haben einen Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei im Zivilprozess. Ein rechtlich geschütztes Interesse muss nicht glaubhaft gemacht werden.
3. Gläubigern, die sich nicht an einem Insolvenzverfahren beteiligen, kann gem. § 4 InsO i. V. m. § 299 Abs. 2 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen Einsicht in die Akten gewährt werden.
4. Für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses reicht die Vorlage eines Klageentwurfs ohne Anlagen oder weitere Unterlagen nicht aus.

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