ZVI 2005, 53

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2005 Rechtsprechung eröffneten Insolvenzverfahren InsO §§ 56, 57, 288, 289Keine Bestellung als Treuhänder für Wohlverhaltensperiode bei vorheriger Vertretung eines Gläubigers InsO§ 56 InsO§ 57 InsO§ 288 InsO§ 289 AG Göttingen, Beschl. v. 22.11.2004 – 74 IN 137/02AG GöttingenBeschl.22.11.200474 IN 137/02

Leitsätze der Redaktion:

1. Auch für den in der Wohlverhaltenphase gem. § 288 InsO bestellten Treuhänder gilt der Grundsatz der Unabhängigkeit von den Gläubigern (§ 56 Abs. 1 InsO), der Vertreter eines Gläubigers kann deshalb nicht zum Treuhänder bestellt werden.
2. Die Bestellung des Treuhänders für die Wohlverhaltensphase erfolgt zwar grundsätzlich durch den Rechtspfleger, sie kann aber auch auf Vorschlag des Rechtspflegers durch den Richter vorgenommen werden und ist jedenfalls dann unanfechtbar, wenn sie durch den Richter erfolgt, nimmt sie dagegen der Rechtspfleger vor, dürfte eine sofortige Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG gegeben sein.

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